Ab dem 1. August 2014 tritt § 21 Abs. 5 Nr. 2 TierSchG in Kraft. Dieser besagt Folgendes:

 

"Derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, hat ab dem 01. August 2014 sicherzustellen, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden…"

 

Dies ist bei einer Zucht - und sei sie noch so klein - dringend zu beachten! 

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